Für die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer ist auf die gesamten Umstände des Falles abzustellen. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Natur der Sache. Droht beispielsweise ein wachsender Schaden oder wird eine Person oder die Umwelt schwer belastet, so muss das Verfahren energischer vorangetrieben werden als in sonstigen Angelegenheiten. Massgebend sind weiter die Art des Verfahrens, die allfällige Schwierigkeit und Komplexität der Materie sowie das Verhalten der Beteiligten.8