a) Von einer Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn die zum Handeln verpflichtete Behörde ein Verfahren ungebührlich verschleppt und damit gegen das sogenannte Beschleunigungsgebot verstösst. Dieses besagt, dass ein Verfahren innert angemessener Frist zu beenden ist. Das Beschleunigungsgebot steht dabei in einem Spannungsverhältnis zu anderen prozessualen Grundsätzen, die ebenfalls für ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren bürgen und entsprechend Zeit in Anspruch nehmen. Dies gilt namentlich für dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 VRPG) und den Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 21 Abs. 1 VRPG).7