Vorliegend kann kein konkreter Zeitpunkt als Beginn des Fristenlaufs bestimmt werden. Der Beschwerdeführer hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 4. September 2023 eingereicht, nachdem die letzte verfahrensleitende Verfügung der Gemeinde am 25. Januar 2023 ergangen und die mit E-Mail der Gemeinde vom 6. Juli 2023 in Aussicht gestellte weitere Instruktion (noch) nicht erfolgt war. Der Beschwerdezeitpunkt ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist einzutreten. 2. Rechtsverzögerung