b) Die Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden, wobei der Grundsatz von Treu und Glauben, der im Verfahren von allen Beteiligten zu beherzigen ist (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV5), die Beschwerdeeinreichung innert nützlicher Frist gebietet. Als Anhaltspunkt dienen die für den verzögerten Akt geltenden Beschwerdefristen. Für den Beginn des Fristenlaufs ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verzögert. Auf eine Verwirkung des Beschwerderechts wegen Rechtsverzögerung ist nur mit Zurückhaltung zu schliessen.6