II. Erwägungen 1. Eintreten a) Baupolizeiliche Verfügungen können gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung wird einer Verfügung gleichgestellt (Art. 49 Abs. 2 VRPG3). Eine Rechtsverzögerung im Baupolizeiverfahren kann demnach gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG mit Beschwerde bei der BVD beanstandet werden.4 Der Beschwerdeführer ist am Baupolizeiverfahren der Gemeinde als Anzeiger beteiligt und damit zur Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion