4. Der Beschwerdeführer reichte am 23. November 2023 eine weitere Eingabe mit zusätzlichen Ausführungen ein. Die Gemeinde hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Sie teilte mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 mit, dass sie zeitnah eine nächste verfahrensleitende Verfügung erlassen werde. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 stellte sie den Anzeigenden das Schreiben der Bauherrschaft vom 23. Oktober 2023 zu und kündigte an, dass das Geometerunternehmen im Auftrag der Gemeinde am 10. Januar 2024 Nachmessungen durchführen werde. Der Beschwerdeführer erachtet gemäss Stellungnahme vom 16. Dezember 2023 diese Verfügung als zu wenig präzis. Er hält an der Rechtsverzögerungsbeschwerde fest.