Die Nutzung des als Gemeinschaftsraum bewilligten Raumes Thun 1 (Thun) Gbbl.-Nrn. J.________ zu gewerblichen Zwecken und zu Wohnzwecken wird verboten (Benützungs- 37 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/15 BVD 120/2023/53 verbot). Dieses Benützungsverbot ist im Grundbuch anzumerken. Eine Kopie der Grundbuchanmeldung für diese Anmerkung ist der Stadt Thun bis 28. Juni 2024 zuzustellen.