Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht, für die teilweise Gutheissung der Beschwerde Kosten auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin gilt damit für die Kostenverteilung als vollständig unterliegend. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als Ziffer 1 Buchstabe a der Wiederherstellungsverfügung der Stadt Thun vom 27. Juli 2023 wie folgt angepasst wird: