a) Gemessen an den Rechtsbegehren unterliegt die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang zwar nur teilweise. Sie dringt jedoch mit ihrem Hauptanliegen der Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung nicht durch. Die Wiederherstellungsverfügung wird nur in einem marginalen Punkt zu Gunsten der Beschwerdeführerin angepasst, indem von der Entfernung des bewilligten Lavabos abgesehen wird. Die Wiederherstellungsverfügung wird in Bezug auf das verfügte Benützungsverbot aber auch verschärft. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen nicht, für die teilweise Gutheissung der Beschwerde Kosten auszuscheiden.