Die Wiederherstellungsfrist und die Frist zur Einreichung einer Vollzugsbestätigung sind während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Praxisgemäss sind daher neue Fristen anzusetzen. Die von der Gemeinde angesetzte Frist von rund zwei Monaten bzw. zweieinhalb Monaten wird nicht bestritten und erscheint als verhältnismässig. 7. Zusammenfassung, Kosten