13/15 BVD 120/2023/53 bot zu gewerblichen und zu Wohnzwecken verhängt. Dieses Benützungsverbot ist im Grundbuch einzutragen. Das Rechtsamt der BVD hat die Absicht, im Falle der Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz zusätzlich ein Benützungsverbot zu erlassen – im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs – angekündigt. Damit wurde kein Entscheid vorweggenommen und die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt.