Die Entfernung des ursprünglich bewilligten Lavabos ist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorliegend vorerst nicht notwendig. Die Ziffern 1 a) und b) der Wiederherstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 werden entsprechend angepasst. Sollte die Baupolizeibehörde zukünftig wieder eine widerrechtliche Nutzung des Gemeinschafts-/Disponibelraumes feststellen, könnte diese aber auch die Entfernung des ursprünglichen Wasseranschlusses prüfen. Um auch eine zukünftige widerrechtliche Nutzung durch allfällige neue Eigentümerinnen und Eigentümer des Gemeinschafts-/Disponibelraumes zu verhindern, wird zudem ein Benützungsver-