-beschränkungen zu informieren, ist der Rückbau der entsprechenden Einrichtungen auch unter Anbetracht der direkten wie auch indirekten Kosten zumutbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Wiederherstellungsverfügung zutreffend ausführt, ist das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands generell gegeben, um die Durchsetzung der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmung und die konsequente Verhinderung von der baurechtlichen Ordnung widersprechenden Bauten gross ist. Dies ist auch vorliegend der Fall.