Die Entfernung der entsprechenden Einrichtungen ist folglich auch erforderlich. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits wusste, dass die Wohnnutzung gemäss den bewilligten Plänen nicht möglich ist – ansonsten hätte sie kein Baugesuch eingereicht – und sie die Pflicht trifft, sich vor dem Kauf einer Liegenschaft über deren Nutzungsmöglichkeiten resp. -beschränkungen zu informieren, ist der Rückbau der entsprechenden Einrichtungen auch unter Anbetracht der direkten wie auch indirekten Kosten zumutbar.