Auch die Entfernung der Anschlüsse für eine Kücheneinrichtung erfüllt diesen Zweck. Die angeordneten Massnahmen sind somit geeignet, um die konforme Nutzung des Raums durchzusetzen. Dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der nicht bewilligten Wohnnutzung über mehrere Monate im Gemeinschafts-/ Disponibelraum ihre Tage und auch ihre Nächte verbrachte, zeigt, dass die mildere Massnahme eines einfachen Benützungsverbots nicht ausreicht. Die Entfernung der entsprechenden Einrichtungen ist folglich auch erforderlich.