Die von der Beschwerdeführerin als ausreichend betrachtete Entfernung der Matratze vom Bettgestell verhindert eine Wohnnutzung des Raums keinesfalls. Diese könnte jederzeit wieder auf das Bett gelegt und benutzt werden. Auch kann von der Baupolizeibehörde nicht verlangt werden, dass sie regelmässige Kontrollgänge vornimmt, um eine allfällige widerrechtliche Nutzung festzustellen. Mit der Entfernung der sanitären Anlagen im Badezimmer des Gemeinschafts-/Disponibelraums wird ein längerer und dauerhafter Aufenthalt erschwert. Auch die Entfernung der Anschlüsse für eine Kücheneinrichtung erfüllt diesen Zweck.