schwerdeführerin im Gemeinschafts-/Disponibelraum aus dem Schlaf gerissen, was beweist, dass sie den Raum zu Wohnzwecken genutzt hat. Auch die anlässlich des Augenscheins gemachten Fotos zeigen, dass sich im Raum Kleidung, Fotos und persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin befanden. Im Raum befanden sich neben dem Bett auch ein Tisch, Schränke und Regale, ein Fernseher, zwei Sessel sowie eine Mikrowelle, ein Wasserkocher und diverse Lebensmittel. Der Raum wurde offensichtlich als Studiowohnung genutzt.