Diese Einschätzung der Vorinstanz überzeugt. Die Beschwerdeführerin hat bereits vor ihrem Einzug in den Gemeinschafts-/Disponibelraum beim Bauinspektorat Thun am 28. Februar 2022 und damit mehrere Monate vor dem tatsächlichen Bezug des Disponibelraums als Aufenthalts- und Schlafraum im Sommer 2022 ein Baugesuch für die Umnutzung eingereicht. Dieses wurde zurückgezogen, da das Bauinspektorat keine Bewilligung und auch keine Ausnahmebewilligung in Aussicht stellen konnte. Der Beschwerdeführerin war somit spätestens mit der Mitteilung des Bauinspektorats vom 4. März 2022 bewusst, dass der Gemeinschafts-/Disponibelraum nicht als Wohnraum genutzt werden darf.