c) Um die zukünftige widerrechtliche Nutzung des Gemeinschafts-/Disponibelraums zu unterbinden, verfügt die Vorinstanz in ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 Folgendes: «Ein reines Benützungsverbot würde im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um auf Dauer sicherzustellen, dass der Gemeinschafts- respektive Disponibelraum nicht als Wohnraum genutzt wird.