Dieses habe anlässlich des Augenscheins vom 30. Mai 2023 auch besichtigt werden können. Das Galeriezimmer gelte als Estrich, weshalb die Vorinstanz ein weiteres Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet habe. Sie habe einen Architekten beigezogen und setze alles daran, damit das Galeriezimmer legal als Wohnraum genutzt werden könne und damit rechtsgenüglich bewiesen werden könne, dass der Gemeinschafts- /Disponibelraum nicht mehr zum Wohnen gebraucht werde.