6. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Erlassen eines Benützungsverbots mit anschliessender Anmerkung im Grundbuch würde vorliegend ausreichen und wäre im Sinne der Verhältnismässigkeit. Der von der Vorinstanz erwähnte unverhältnismässige Aufwand zur Überprüfung resp. Kontrolle der Durchsetzbarkeit erhelle im Lichte der bisherigen Geschehnisse nicht, da die restliche Stockwerkeigentümergemeinschaft diese Kontrolle bisher wahrgenommen habe und allfällige Auffälligkeiten und Widerrechtlichkeiten jeweils dem Bauinspektorat gemeldet hätten.