10/15 BVD 120/2023/53 Die Beschwerdeführerin kann sich damit nicht auf den guten Glauben berufen. Daran ändert auch der für den Disponibelraum bezahlte Kaufpreis von rund CHF 100'000.00 nichts. Die Käuferin oder den Käufer einer Liegenschaft trifft die Pflicht, sich über die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. Auch dass der Raum bereits vor dem Kauf durch die Beschwerdeführerin zu gewerblichen Zwecken genutzt wurde, entlastet sie nicht von dieser Pflicht.