Die Beschwerdeführerin hätte sich beim Kauf der Stockwerkeinheit entsprechend informieren müssen, zu welcher Nutzung diese bewilligt wurde. Dies gilt umso mehr, als das Benut- zungs- und Verwaltungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Benutzung der in Sonderrecht oder Sondernutzung stehenden Teile regelt und in 9 a/bb die Disponibelräume als zur Ausübung von im Untergeschoss zonenkonformen Tätigkeiten oder als Lagerraum deklariert. 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9b 27 Vorakten, pag. 000060 ff. 28 Vorakten, pag. 000070 29 Vorakten, pag. 000071 30 Vorakten, pag. 000130