Der Raum wurde vom vormaligen Stockwerkeigentümer offensichtlich ohne Bewilligung in einen Wohn- und Arbeitsraum umgebaut. Eine Zeugenbefragung des ursprünglichen Mieters zum Ausbauzustand ändert daran nichts, der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich beim Kauf der Stockwerkeinheit entsprechend informieren müssen, zu welcher Nutzung diese bewilligt wurde.