Spätestens ab der Mitteilung des Bauinspektorats Thun vom 4. März 2022 war der Beschwerdeführerin bewusst, dass der Gemeinschafts-/Disponibelraum nicht zur Wohnnutzung zugelassen war. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin den Raum im Sommer 2022 zur Wohnnutzung bezogen – und die Stockwerkeigentümergemeinschaft offenbar nicht über das bereits anhängig gemachte und zurückgezogene Baugesuch informiert. Das baupolizeiliche Verfahren und sogar ein unangekündigter Augenschein haben die Beschwerdeführerin nicht dazu bewegt, die ihr bekannte unrechtmässige Nutzung des Gemeinschafts-/Disponibelraums aufzugeben.