Bauarbeiten, welche nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, gelten grundsätzlich als nicht bewilligt. Die Beweislast für das Vorhandensein einer Baubewilligung liegt bei der Bauherrschaft.26 c) Vorliegend ist unbestritten, dass die Wohnnutzung des Gemeinschafts-/Disponibelraums nicht bewilligt ist und auch nicht bewilligungsfähig ist.