pflicht für Bauvorhaben bekannt ist und dass sich, wer bauen und nutzen will, um die Zulässigkeit erkundigen muss. Weiter muss sich die Bauherrschaft das Wissen(müssen) beigezogener Fachpersonen wie beispielsweise Architekten und dasjenige ihrer Rechtsvorgänger anrechnen lassen. Käufer können sich keine bessere Rechtsposition erwerben, als die Verkäuferschaft innehatte. Sie können demnach nichts aus dem (rechtswidrigen) Verhalten des Verkäufers für sich ableiten und sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen. Bauarbeiten, welche nicht aus der Baubewilligung und den genehmigten Plänen hervorgehen, gelten grundsätzlich als nicht bewilligt.