Zwar sei für den strittigen Raum keine Wohnnutzung bewilligt worden. Für die Beschwerdeführerin sei aufgrund der jahrelangen gewerblichen Nutzung und aufgrund des Kaufpreises von rund CHF 100'000.00 nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der Raum nicht als vorübergehendes Studio zum gelegentlichen Verweilen und vielleicht sporadischem Schlafen zu Nachtstunden genutzt werden dürfe. Mittlerweile sei ihr jedoch bewusst, dass der Raum nicht als Wohnraum und zum Übernachten genutzt werden dürfe. Seit Herbst 2022 nutze die Beschwerdeführerin den Raum auch nicht mehr als Übernachtungsgelegenheit und zum Verbringen des Lebensmittelpunktes.