Dies lasse den Schluss zu, dass der Disponibelraum bei der Schlusskontrolle vom 13. Oktober 2004 im heutigen Zustand ausgebaut bzw. sichtlich vorbereitet gewesen und so abgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei somit gutgläubig und habe davon ausgehen dürfen, dass der Ausbauzustand als legal und bewilligt beurteilt werde. Auch die Baubewilligungspläne würden zeigen, dass der Disponibelraum vollständig gedämmt sowie ausgestattet mit einem Lavabo und einer Fensterfläche von 10 % der Bodenfläche bewilligt worden sei.