Der langjährige Mieter bestätige, dass seit seinem Einzug im Jahre 2005 keine baulichen Massnahmen am Disponibelraum vorgenommen worden seien. Dieser sei im Rahmen eines Augenscheins im vorliegenden Verfahren als Zeuge zu befragen. Auch ein beigezogener Architekt bestätige, dass die Bodenheizung im Unterlagsboden eingelegt und der Heizverteilkasten in der Wanddämmung eingelassen sei, was bei korrekter und vollständiger Bauabnahme nicht habe später erstellt werden können.