Ausführungen der Vorinstanz stimmte der Ausbauzustand anlässlich der Schlussabnahme vom 13. Oktober 2004 mit den bewilligten Projekt- und Ausführungsplänen überein und es sei keine Wohnnutzung erkennbar gewesen. Der Raum wurde anschliessend umgebaut und über längere Zeit als Büro vermietet. Es liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor. Zwar verfügt der Raum über bewilligte Fenster, er befindet sich jedoch unter dem fertigen Terrain in ebenem Gelände, weshalb er gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BauV nicht zur Wohnnutzung zugelassen ist.