Der aktuelle Ausbauzustand, die aktuelle Einrichtung und die skizzierte Nutzung des Gemein- schafts-/Disponibelraums ohne Übernachten und lebensmittelpunktähnlichem Aufenthalt sei legal und bewilligt. Der verfügte Rückbau sei damit nicht zulässig. Das Kochen und (sich) Waschen sei in einem Gemeinschafts-/Disponibelraum zulässig und auch das Verhindern dieser Tätigkeiten würde die Nutzungsmöglichkeiten des Raums zum Wohnen nicht ausschliessen. Die Wohnnutzung sei durch die Entfernung der Matratze und nun des Bettgestells ausgeschlossen.