Durch das Entfernen der Matratze sei jedoch bereits nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Nächte und damit ihren Lebensmittelpunkt nicht im Gemeinschafts-/Disponibelraum verbringe. Seit Mitte August 2023 sei das Bettgestell überdies nicht mehr im Raum, womit es dort keine Übernachtungsmöglichkeit mehr gebe. Die Beschwerdeführerin schlafe in der von ihrer Tochter bewohnten Wohnung im Obergeschoss.