Jedoch dürfe der Raum für die Ausübung stiller bzw. allgemeinverträglicher Hobbies genutzt werden. Die Beschwerdeführerin dürfe dort Fernsehen, Zeitung lesen, Fotoalben ansehen, Stricken, Musik hören, Bekannte/Familie empfangen, Malen sowie sporadisch Kaffee-Kränzchen halten. Das schwere Bettgestell hätten die betagte Beschwerdeführerin und ihre Tochter ohne weitere Hilfe nicht aus dem Raum schaffen können. Durch das Entfernen der Matratze sei jedoch bereits nachgewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Nächte und damit ihren Lebensmittelpunkt nicht im Gemeinschafts-/Disponibelraum verbringe.