Während der gesamten Verfahrensdauer sei der Ausbauzustand bzw. dessen Legalität nicht angezweifelt oder bemängelt worden. Der aktuelle Ausbauzustand mit abgetrennter Nasszelle sowie Anschlussmöglichkeit für die Küche sei zudem baubewilligungsfrei umsetzbar. Der Ausbauzustand widerspreche somit den baubewilligten Plänen von 2003 nicht und könne als legal und öffentlich-rechtlich bewilligt beurteilt werden. Strittig sei somit die Nutzung des Gemein- schafts-/Disponibelraums. Der Beschwerdeführerin sei mittlerweile bewusst, dass eine Wohnnutzung des Raums ausgeschlossen sei. Jedoch dürfe der Raum für die Ausübung stiller bzw. allgemeinverträglicher Hobbies genutzt werden.