a) Die Beschwerdeführerin führt aus, ein Gemeinschafts-/Disponibelraum dürfe als Raum zur Ausübung von Hobbies, als Kinoraum/Fernsehzimmer oder auch als Fitnessraum benützt werden. Weiter sei auch die Lagerung erlaubt. Der Raum dürfe über eine Heizung verfügen. In neueren Baureglementen verschiedener Gemeinden seien die Gemeinschaftsräume als dem Wohnen gleichgestellt. Dies zeige, dass eine wohnähnliche Nutzung in Gemeinschaftsräumen durchaus zulässig sei. Während der gesamten Verfahrensdauer sei der Ausbauzustand bzw. dessen Legalität nicht angezweifelt oder bemängelt worden.