c) In ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 äussert sich die Vorinstanz kurz zum öffentlichen Interesse und zur Verhältnismässigkeit des verfügten Rückbaus der sanitären Anlagen und des Wasseranschlusses im Küchenbereich. Sie äussert sich zudem kurz dazu, dass keine gleichermassen geeigneten milderen Massnahmen ersichtlich seien und die verfügte Massnahme auch zumutbar sei. Sie äussert sich zwar knapp, bezieht aber zu den wesentlichen Punkten Stellung und es ist ersichtlich, aus welchen Gründen sie die Wiederherstellungsmassnahmen als verhältnismässig einstuft.