a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Begründungsdichte in der Wiederherstellungsverfügung vom 27. Juli 2023 in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung sei ungenügend und die Überlegungen der Vorinstanz würden sich nicht schlüssig erkennen lassen. Die möglichen milderen Massnahmen, die Geeignetheit sowie die Zumutbarkeit der Wiederherstellung handle die Vorinstanz lapidar in knapp drei Zeilen ab, womit die Verhältnismässigkeit nicht rechtsgenüglich begründet sei. Der Vertrauensgrundsatz und das öffentliche Interesse würden mit keinem Wort näher begründet.