11. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 verwies die Vorinstanz auf ihre Stellungnahme vom 2. Oktober 2023 sowie die Vorakten und verzichtete auf weitergehende Schlussbemerkungen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2024 vor, es entstehe aufgrund der Verfügung vom 5. Januar 2024 der Verdacht, dass der Entscheid bereits vor Erhalt und Studium der Schlussbemerkungen gefällt worden sei, was unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin bestätigte ihre Beschwerdeschrift vom 29. August 2023 und die darin gestellten Rechtsbegehren. 12. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.