10. Die Parteien erhielten mit Verfügung vom 5. Januar 2024 Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Mit gleicher Verfügung teilte das Rechtsamt mit, dass die BVD im Falle einer Bestätigung der Wiederherstellungsverfügung der Vorinstanz beabsichtige, diese allenfalls mit einem Benützungsverbot (Verbot Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung) zu ergänzen.