8. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 29. August 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: «Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und das baupolizeiliche Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei einzustellen. Eventualbegehren: Die angefochtene Wiederherstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei für den strittigen Raum (Thun 1 (Thun)-Gbbl. Nr. J.________) ein Benützungsverbot als Wohnraum und/oder Büro-/Gewerberaum zu verfügen und im Grundbuch anzumerken.