4. Werden die Massnahmen gemäss Ziffer 1 innert der gesetzten Frist nicht vollständig umgesetzt, wird die Baupolizeibehörde zur Ersatzvornahme schreiten und die angeordneten Massnahmen auf Kosten der Eigentümerin durch Dritte ausführen lassen. (…)» 6 vgl. Vorakten, pag. 000006 3/15 BVD 120/2023/53