4. Die Vorinstanz informierte die Beschwerdegegnerin 3 per E-Mail darüber, dass intern das weitere Vorgehen geprüft werde1 und beantragte mit Schreiben vom 3. November 20222 beim Regierungsstatthalteramt Thun die Betretungsermächtigung gemäss Art. 45 Abs. 3 BauG3 für den Disponibelraum im Untergeschoss am I.________weg 8. Nach Erteilung der beantragten Ermäch- tigung4 nahm die Vorinstanz am frühen Morgen des 8. November 2022 einen Augenschein vor Ort vor, bei dem sie feststellte, dass der Raum im Untergeschoss tatsächlich zu Wohnzwecken benutzt wurde.