2. Nach Eingang der baupolizeilichen Anzeige vom 7. Juli 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Juli 2022 die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf der Nutzungsänderung ohne resp. in Überschreitung einer Baubewilligung bezüglich des Disponibelraums im Keller des Mehrfamilienhauses am I.________weg 8. Mit Schreiben vom 26. August 2022 teilte die Tochter der Beschwerdeführerin, welche im 2. OG am I.________weg 8 wohnt, der Vorinstanz Folgendes mit: «Hiermit teilen wir Ihnen (recte: mit), dass der besagte Disponibelraum nicht als Wohnraum benutzt wird, denn Mama wohnt jetzt auch bei uns!»