Der Beschwerdeführer hat die Vorakten bereits als Beschwerdebeilagen eingereicht. Insgesamt rechtfertigen es die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse daher nicht, der Gemeinde Herzogenbuchsee Parteikostenersatz zuzusprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Herzogenbuchsee vom 15. August 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung