Besonders wesentlich ist die Grösse einer Gemeinde. Eine grosse Gemeinde mit einem eigenen Rechtsdienst beispielsweise wird auch mit der neuen Formulierung kaum Parteikostenersatz geltend machen können, ausser das entsprechende Verfahren ist so komplex, dass sich der Beizug eines externen Anwalts rechtfertigt, zum Beispiel bei einem schwierigen Ortsplanungsverfahren. Auch eine kleine Gemeinde mit minimaler Verwaltungsstruktur muss einfachste Fälle ohne anwaltliche Unterstützung bewältigen können und kann in solchen Fällen keinen Parteikostenersatz geltend machen.32