b) Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismassnahmen die Durchführung einer Parteibefragung sowie die Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Zeugin. Eine Zeugenbefragung der Beschwerdegegnerin ist aufgrund ihrer Parteirolle nicht möglich (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 169 ZPO). Von der Durchführung einer Parteibefragung wären zudem keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 7. Kosten des Beschwerdeverfahrens