Er umfasst nicht nur die Redaktion der angefochtenen Verfügung, sondern auch den vorangegangenen Schriftenwechsel. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 450.00 auferlegt. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 6. Beweisabnahme