Die Aufwandgebühren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen, wobei die erste Viertelstunde gebührenfrei ist (vgl. Art. 9 Abs. 3 GebR Bau). Für Verfügungen der Baupolizeibehörde bei Missachtung von Bauvorschriften oder von Bewilligungen inklusive Bedingungen und Auflagen sowie zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Ordnung werden Gebühren nach Zeittarif III in Rechnung gestellt (Art. 23 Abs. 1 GebVo Bau). Eine Bestimmung für Zwischenverfügungen in baupolizeilichen Verfahren fehlt, es erscheint aber angemessen, auch diesbezüglich den Zeittarif III anzuwenden.