Berken, Inkwil, Niederönz, Ochlenberg und Seeberg vom 1. April 2020 wiederholt, dass für die Gebührenerhebung in Baupolizeiverfahren die Gebührenordnung der Gemeinde Herzogenbuchsee anwendbar ist. Laut Art. 5 Abs. 1 GebR Bau ist die einzelne Gebühr in der Regel so zu bemessen, dass die Aufwendungen für die Entschädigung des Personals und die notwendige Infrastruktur gedeckt werden (Vollkostenrechnung). Soweit nicht Pauschalgebühren erhoben werden, sind Gebühren aufgrund des im Einzelfall durch eine Leistung veranlassten Verwaltungsaufwandes und gegebenenfalls aufgrund des Interesses der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners an der Leistung zu bemessen (sog. Äquivalenzprinzip;